Hallo zusammen,
schön das sich gleich ein paar zu Wort melden :)
@ Da loco
die Veränderung eines bestehenden Musikstücks ist (bis auf wenige Ausnahmen) der Kern eines NightCore Stückes. Dass dieses Verfahren mittlerweile weit verbreitet und in der Grundidee einfach in der Handhabung ist, führt - und insoweit gehen wir kritiktechnisch d`accord - zu einer "sagen wir Überflutung" von Youtube. Dass hierbei auch viele einfach gehandhabte Kreationen dabei sind, ist schade und führt sogar verständlicherweise zu Kritik.
Größte Problemquellen:
- schlechte Auswahl des Musikstücks, nicht jedes Musikstück eignet sich für diese Musikform!
- simple Ausführung, ohne das Beachten von musikalischen Grundlagen
* korrekte Geschwindigkeitsanpassung, bei Tempowechsel im Ausgangsmaterialevtl.
* Schneiden, mit passenden Übergängen
* Einfügen von Soundeffekten, die für den Hörer das Klangerlebnis verbessern (Stichpunkt pitching, braucht einen passenden Widerpart, um insgesamt angenehm zu klingen)
Insgesamt wohnt Deiner Kritik die Wahrheit inne, dass es zu viel anspruchslos verwirklichtes NightCore gibt, was insgesamt auf diese Musikform negativ zurückfällt.
Als "Vergewa...." ;) kann ich es nicht sehen, da diese einen negativeren (eher persönlich motivierten) Anklang hat, dem ich zumindest entgegenhalten würde, das durch die Verfremdung ein gewisser Wiederbelebungseffekt eintritt. Man erinnert sich oftmals an das Original wieder durch die, sagen wir Neuauflage. Das Phänomen ist beileibe ja nicht neu, das gibt es in Kunst und ebenso in der Literatur sowie im Theater.
Was mir an Deiner Kritik sehr gut gefällt, ist das Aufzeigen von Alternativen, die btw. ziemlich schön sind. Die Musikrichtung Hands-Up, gehört auch in mein Klangspektrum, ist mir aber oft nicht schnell genug.
@ Caldaria
Die Verletzung des Urheberrechtes nach §§ 23, 24 Urheberrechtsgesetzes (UrhG) ist ein sehr guter Punkt!
§ 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers.
§ 24 Freie Benutzung
(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.
Die Ausführungen hierzu wären vermutlich etwas lang ;)
Einfach dargestellt könnte man sagen:
Die freie Benutzung setzt voraus, dass das ursprüngliche Werk nur als Anregung für das eigene Werk gedient hat. Ein Gericht wird im Zweifel prüfen, wie viele Übereinstimmungen es zwischen den Werken gibt und nicht wie viele Unterschiede. Letztlich kommt es aber auch immer auf den Einzelfall an.
Der BGH musste sich in seiner Entscheidung vom 17.07.2013 (I ZR 52/12) [hier ging es um einen Fall bzgl. der Kinderbuchautorin Astrid Lindgren - Pipi Langstrumpf] Dieses Urteil zeigt, dass die zu treffende Abgrenzung zwischen den Anwendungsbereichen des § 23 UrhG und § 24 UrhG teilweise einer sehr differenzierten Betrachtung bedarf.
Die Formulierung des Gerichtes im Original: [...]Eine freie Benutzung ist aber nicht nur dann anzunehmen, wenn die aus dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge in dem neuen Werk in einem eher wörtlichen Sinn verblassen und demgemäß in diesem so zurücktreten, dass das ältere in dem neuen Werk nur noch schwach in urheberrechtlich nicht mehr relevanter Weise durchschimmernd. Vielmehr kann der für eine freie Benutzung erforderliche Abstand zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werks – selbst bei deutlichen erforderlichen Abstand zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzen Werks – selbst bei deutlichen Übernahmen gerade in der Formgestaltung – auch dann gegeben sein, wenn das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des älteren Werks einen so großen inneren Abstand hält, dass es seinem Wesen nach als selbständig anzusehen ist.”
Falls Dich das Thema aber interessiert, könnte die Artikel von Art-Lawyer für Dich interessant sein.
Das "sch..."-Wort, übersehe ich jetzt einfach mal xD
Du magst, die Musik nicht, das ist okay :)
PS.:
" Gerade über Geschmack lässt sich gut (und sinnfrei) streiten. Möglicherweise mag Sesshomaru ja durchaus noch andere Lieder, die Dir eher zusagen."
Right ;) & cute! Chapeau
Viele Grüße
Sesshomaru