Zu Beleidigung: Ich bestreite wie gesagt, dass eine Straftat vorliegen soll. (Man sollte die entsprechenden Paragraphen aufheben.) Es gäbe also gar keinen Täter und auch kein Opfer. Somit auch nix mit Täter schützen. Die Beleidigung wird auch jetzt schon nur sehr eingeschränkt verfolgt. Beginge jemand deswegen Selbstmord, so wäre die Strafe dennoch im Vergleich zum Selbstmord sehr gering. Da würde gar nicht viel wegfallen bzw. das was jetzt ist, ist den meisten schon gar nicht genug wohl.
Der Grund für die gering ausfallende Verfolgung der Beleidgung liegt in § 194 I 1 StGB, wo es heißt, dass "die Beleidigung [...] nur auf Antrag verfolg [wird]". Nur weil die meisten davon absehen, deswegen zur Polizei zu gehen, heißt es nicht, dass der Tatbestand nutzlos ist. Man kann besser anders argumentieren: Bei der Beleidigung ist das Schutzgut die Ehre. Solange sich die Person nicht stark genug in der Ehre verletzt fühlt, geht sie nicht zur Polizei. Deswegen ist eine Verfolgung von Amts wegen nicht nötig.
Das ist im Umkehrschluss aber kein Grund dafür zu sagen, dass § 185 StGB aufgehoben werden soll. Dann würde eine Lücke im Gesetz entstehen.
Mobbing ist ein Sonderthema. Das wird ja meist in Gruppen und rein zum Vergnügen gemacht. (Während bei ner Beleidigung man einfach manchmal seniem Ärger Luft macht oder jemanden nich mag.) Außerhalb des Internets ist das teilweise schon gut möglich ohne Beleidigungen - und eventuell gar nicht strafbar und "verdeckt" möglich. (Schwer nachzuweisen.) Ich habe es selbst schon erlebt. (Gerade wenn es in der Schule stattfindet, Sachen versteckt werden usw. - das ist halt dann auch kein Diebstahl, keine Beleidigung, etc.)
Online wird es wohl schon durch bestimmte Paragraphen abgedeckt (die real glaub auch gelten). Es gibt wohl sowas wie "Nachstellung", was bestimmte Sachen verhindern soll. Da geht es aber über ne normale Beleidigung hinaus. Da gehe ich konform damit, dass das strafbar bleiben soll - da es in jedem Fall auch extrem auf gesunde Menschen einwirken kann, vor allem wenn man diese blockiert/ignoriert und die das auch umgehen und ständig belästigen.
Nachstellung in § 238 StGB was ganz anderes. Du meinst vermutlich die üble Nachrede (§ 186 StGB) und die Verleumdung (§ 187 StGB). Und ja, natürlich gelten sie auch im Internet. Hierbei wird vor allem der "gute Ruf" geschützt. Der Unterschied zu § 185 StGB liegt zum einen darin, dass unter Beldigung die Kundgabe der Miss- oder Nichtachtung gegenüber einem anderen, zu verstehen ist. Dagegen wird in §§ 186 f. von "Tatsachen" gesprochen. Das bedeutet, dass unter den Tatbestand der Beleidigung sowohl Werturteile als auch ehrenunwürdige falsche Tatsachenbehauptungen gegenüber dem Ehrträger fallen, während bei §§ 186 f. das Behaupten und Verbreiten von falschen Tatsachen gegenüber Dritten, bestraft wird.
Tatsachen sind dem Beweis zugängliche Ergeignisse oder Zustände aus der Gegenwart oder der Zukunft.
Werturteile sind das Gegenteil von Tatsachen; nämlich einfach gesagt Äußerungen, die weder wahr noch unwahr sind, weil ihr Wahrheit oder Unwahrheit von der persönlichen Überzeugung abhängt.
Das bedeutet, dass diese Tatbestände nicht "über eine normale Beleidigung hinausgehen" - wie von dir behauptet -, sondern einen geringeren Anwendungsbereich im Hinblick auf die Äußerung an sich haben (also nur falsche Tatsachen behandeln, nicht aber wie § 185 auch Werturteile), und bzgl der Adressaten dieser Äußerungen unterscheiden.
Das bedeutet, wenn § 185 StGB gestrichen werden würde, wären Werurteile nicht strafbar.
Leute die psychisch derart Probleme haben, dass sie nich mal ne einzelne Beleidigung - die man blockiert/ignoriert - verkraften können sollten sowieso in Behandlung sein und mit dem Internet vorsichtig sein.
Der Meinung bin ich auch, allerdings ist das meiner Meinung nach kein Argument gegen den § 185 StGB. Dann kann man auch sagen, dass Leute, die sich gegen nen Messerangriff nicht wehren können, einfach nicht mehr auf die Straße gehen sollen, denn dann könnte man auch einfach überlegung, die Körperverletzungstatbestände aufzuheben. Oder aber man verbietet den Leuten einfach, von einem Messerstich in empfindliche Körperstellen, zu sterben. Denn dann könnte man überlegen, ob man nicht auch den Totschlag fortan unbestraft lässt. Wer dann trotzdem stirbt, hat selber Schuld.
Hingegen sehe ich wenn man nur bei solch psychischen Personen härtere Strafen anlegt (derjengie der beleidigt es aber auch erkannt haben muss und gewusst haben muss vorher) gerne auch die Möglichkeit von härteren Strafen dann als denen die es jetzt schon gibt für die "normale" Beleidigung. Im Zweifel wäre das wohl gut nachweisbar, wenn jemand (Opfer) sich selbst geschädigt hätte. Bei Mord usw. verurteilt man ja in der Regel auch erst, wenn jemand getötet wurde. (Wenn nicht ist es milder - und rein bei Worten meiner Meinung nach müsste es straflos sein außer man könnte dan schon psychische Schäden nachweisen, was wohl schwerer ist.)
Es gibt den Streit, und eine damit zusammenhängende Überlegungen über eine Reformation des § 185 StGB, ob oder inwiefern die Verletzung der Ehre vom subjektiven Ehrgefühl abhängen kann. Das Problem dabei ist, dass die Erfüllung des Tatbestandes der Beleidigung dann vom Zufall abhängen würde. Zwar sagst du, dass der Täter es dann vorher gewusst oder hätte erkennen müssen, aber auch das stellt keine Lösung dar. Denn auch jemand, der wegen Grund X seit Jahren gemobbt wird und aufgrund dessen ne gewisse psychische Instabilität aufweist, könnte eine Beleidigung mit Thema Y kalt lassen. Ob sich jemand strafbar macht, kann nicht von solch Zufällen abhängen.
Dein Vergleich zum Mord hinkt entweder stark oder ich verstehe ihn nicht. Bei der Verurteilung zu Mord wird vor allem eine Abgrenzung zum Totschlag vorgenommen. Denn Mord setzt ein täterbezogenes subjektives Element voraus - diese Voraussetzungen/Motive müssen also beim Täter vorliegen. Daraus begründet sich übrigens auch die hohe Strafe. Wenn diese nicht vorliegen, wird der Täter lediglich nach § 212 bestraft, weil er dann kein Mörder, sondern Totschläger ist.
Wenn du bei einer Beleidigung einer psychisch labilen Person härtere Strafen möchtest, müsste dieses Gesetz gleichzeitig restriktiver ausgelegt werden, was dazu führen könnte, dass vieles, das auch du für als strafbar befürworten würdest, nicht darunter fällt. Dann sollte man allerdings einen Grundtatbestand haben, der diese Fälle behandelt. Nur wäre der dann, weil für dich der § 185 StGb ja schon zu weit gefasst ist, sicherlich ebenfalls nicht in deinem Geschmack, weil er dem § 185 unweigerlich stark ähneln würde.
Ich belasse es mal hierbei, ich könnte noch auf ein paar andere Punkte deines Beitrages eingehen, die nicht ganz korrekt sind, aber das halte ich für nicht so wichtig. Bis auf auf das bzgl der Kinderpornographie: Da gebe ich zum einen Ex4 und Usagi Drop recht, und zum anderen möchte ich ergänzen, dass deine Behandlungsweise sehr paradox und undogmatisch wäre.
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Im Übrigen kann ich verstehen, wenn ihr mit den Strafrahmen insgesamt unzufrieden seid - bin ich auch bei einigen Tatbeständen. Allerdings lässt sich dieses grundlegende Problem des Strafrechts nicht einfach lösen, indem man schön hohe Strafen ansetzt; nicht nur, weil das dazu führen würde, dass man die Gesetze immer restriktiver auslegen würde, sodass vieles dann doch nicht unter den höheren Strafrahmen fallen würde, sondern auch, dass dann gesagt wird, "wenn Verbrechen X mit so und so vielen Jahren bestraft wird, dann muss Vebrechen Y ebenfalls einen höheren Strafrahmen haben". Das würde dann aber dazu führen, dass wieder die andere Seite rumheult, sodass bei Verbrechen X wieder der Strafrahmen erhöht wird.
Und aufgrund meiner Ausführungen oben zur Beleidigung verstehe ich nicht, warum man den Tatbestand gleich abschaffen sollte. Nur weil etwas weniger praktische Relevanz hat, heißt es noch lange nicht, dass es überflüssig ist. Dann würden in allen Rechtsgebieten viele Normen wegfallen und so große Lücken entstehen, die ihr sicherlich auch nicht für gut heißen würdet.
Sowieso sind doch gerade die Normen, die in der Praxis wenig releveant sind, nicht die, die die Gerichte zum Überlaufen bringen - gerade weil sich wenige auf sie berufen.