Pflichtdienst finde ich halt schwierig schon allein weil nicht jeder Mensch die gleichen Voraussetzungen hat und aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass man oft nicht sehr leicht an irgendwelche Atteste kommt.
Das nächste was für mich dagegen spricht ist die psychische Belastung. Der eine ist viel anfälliger für Depressionen oder Burn-Out als der andere und ein Zwang zu irgendeinem Dienst könnte bei vielen psychische Krankheiten zur Folge haben. Mich persönlich würde es vermutlich in den Suizid treiben, bei mir reicht oft schon die kleinste Sache dafür. (Wurde ja mit 21 in eine Ausbildung reingezwungen, Folge: ich hätte es fast getan). Klingt jetzt vielleicht wie Überdramatisierung, aber wenn man sich mal die Zahlen anschaut, wie viele Menschen heutzutage an Depressionen und anderen psychischen Krankheiten leiden, sollte das eigentlich schon ein Weckruf sein, generell was an unserer Form der Gesellschaft zu ändern. Und ich meine, Menschen begehen für weitaus weniger Suizid.
Du keine Frage, wer krank ist oder medizinische Probleme hat, sollte und muss auch keinen Dienst leisten. Das war auch schon vorher so. Dafür gab es die Musterung bzw. die ärztlichen Untersuchen vor so etwas. Es gibt einen gewissen Protzentsatz, die dann entweder bedingt einsatzfähig waren, die dann nur für sie zulässigen Dienst (eingeschränkter Dienst z.B. Als Schreibkraft) oder dann sogar als Dienstunfähig entlassen wurden und gar keinen Dienst leisten mussten.
Daher müssen also Menschen, die gesundheitliche Einschränkungen haben auch keine Sorgen haben, das sie trotz allem Dienst leisten müssten. Schon allein wegen eventuelle Haftungsansprüche, wenn dann etwas passieren würde, werden die Leute vorher untersucht um damit sicher zu stellen, dass gesunde Leute Dienst tun und auch wieder so entlassen werden. Denn wenn da während des Dienstes etwas passieren würde, muss die dann dafür aufkommen.
Also bitte, nicht immer Schreckgespenster an die Wand malen, die Erfahrungen aus der Vergangenheit zeigen, dass niemand, der aus irgend welchen gesundheitlichen Gründen Einschränkungen hatte, auch Dienst tun musste. Bei euren Schilderungen und Annahmen kommt es mir fast so vor, als wenn bei euch Bilder aus dem Mittelalter vorschweben, wo alle Leute mit vorgehaltener Waffe aus den Häusern getrieben werden, um sie auf dem Marktplatz zu versammeln, wo sie dann begutachtet, auf Karren verladen um sie dann als Leibeigene in die Minen zu schicken.
Wenn man mit solchen Befürchtungen und Vorstellungen an das Thema geht, ist mir die Haltung dazu vollkommen verständlich. Darum wäre es vielleicht sinnvoll, wenn man mal die ganzen Gerüchte und falschen Mutmaßungen bereinigt und offen mit dem Thema umgeht.
Hier mal etwas zu der ganzen Sache aus Wikipedia zitiert: (Achtung, das war alles geltendes Recht / Praxis bis 2011. Dann wurde ja die Wehrpflicht ausgesetzt.) https://de.wikipedia.org/wiki/Wehrpflicht_in_Deutschland
ZitatAlles anzeigenErfassung
Der Begriff Erfassung bezeichnete den Vorgang, mit dem die Bundeswehr von den Personendaten der Wehrpflichtigen Kenntnis erlangte. Dies geschah mit der quartalsweisen Übermittlung der Daten männlicher Jugendlicher, die das 17. Lebensjahr vollendet hatten, durch das Einwohnermeldeamt – was zur Folge hatte, dass beim Einwohnermeldeamt vor diesem Zeitpunkt und bis zum Erreichen der Einberufbarkeitsgrenze von in diesem Fall 23 Jahren nicht gemeldete Personen zwar weiterhin wehrpflichtig und einberufbar sein konnten, aber der Bundeswehr unbekannt blieben. Das Abmelden vom tatsächlichen Wohnsitz stellte allerdings eine Ordnungswidrigkeit dar.
Die erfassten Personen wurden benachrichtigt und aufgefordert, eventuelle Korrekturen zu ihren Daten dem zuständigen Kreiswehrersatzamt mitzuteilen. Dieses lud die Wehrpflichtigen zur Musterung, bei der u. a. der Tauglichkeitsgrad festgestellt wurde, der maßgeblich darüber entschied, ob der Wehrpflichtige zum Wehrdienst herangezogen wurde.
Die Wehrpflicht wurde durch den Wehrdienst oder im Falle des § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes vom 28. Februar 1983 durch den Zivildienst erfüllt. Die Dauer des Grundwehrdienstes und des Zivildienstes betrug seit dem 1. Januar 2011 sechs Monate. Zum 1. Juli 2011 wurde die Wehrpflicht ausgesetzt.
Abgeltung durch andere Dienste
Polizeivollzugsbeamte leisten keinen Wehrdienst. Ihre Wehrpflicht gilt mit dem Eintritt in die Polizei (Polizei der Länder (§ 42 WPflG) und Polizei des Bundes (BGS / BP) (§ 42a WPflG)) als abgegolten. Eine Ausnahme besteht, wenn das Dienstverhältnis in der Polizei vor dem Ende der Wehrpflichtigkeit beendet wurde.
Eine Freistellung vom Grundwehrdienst ist auch bei einer mindestens vierjährigen (vormals achtjährigen) Verpflichtung zum Ersatzdienst im Katastrophenschutz möglich, der zum Beispiel beim Technischen Hilfswerk (THW), bei der Freiwilligen Feuerwehr oder bei Hilfsorganisationen wie dem Arbeiter-Samariter-Bund, der Johanniter Unfallhilfe, dem Deutschen Roten Kreuz, dem Malteser Hilfsdienst oder der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft geleistet werden kann (§ 13a WPflG).
Befreiung vom Wehrdienst
Gemäß § 11 WPflG sind vom Wehrdienst u. a.
unmittelbar befreit:
- Geistliche
- Schwerbehinderte
auf Antrag befreit:
- der dritte und jeder weitere Sohn einer Familie, sofern zwei Geschwister Grundwehrdienst oder Ersatzdienst oder einen Wehrdienst von höchstens 2 Jahren als SaZ geleistet haben
- Männer, die verheiratet oder eingetragene Lebenspartner sind
- Männer, die für ein Kind sorgen müssen.
Zurückstellung
Gemäß § 12 WPflG können u. a. vom Wehrdienst zurückgestellt werden:
- Männer, die Theologie studieren mit dem Ziel, katholischer Priester oder evangelischer Pastor zu werden[26]
- Männer, die eine Berufsausbildung durchlaufen (bei Hochschulstudien erst ab Beginn des 3. Semesters)
Weitere Ausnahmen sind geregelt für u. a.:
- Männer, die schon in der Armee eines anderen Landes Wehrdienst geleistet haben
- Männer, die mindestens einen Vorfahren (bis zu drei Generationen zurück) haben, der in der Zeit des Nationalsozialismus verfolgt wurde
- Wehrpflichtige, die zwei Jahre im Entwicklungsdienst tätig waren
Einberufungspraxis
Mit dem Zweiten Zivildienstgesetzänderungsgesetz wurden 2004 die Regelungen zur Einberufung geändert:[29]
- Absenkung der Heranziehungsgrenze für den Grundwehrdienst vom 25. auf das 23. Lebensjahr, d. h. wenn jemand beispielsweise am 30. Juni eines Jahres 23 wird, so kann er erstmals zur „Juli-Ziehung“ nicht mehr dienstverpflichtet werden.
- Keine Heranziehung von verheirateten oder in eingetragenen Lebenspartnerschaften lebenden Männern oder Wehrpflichtigen mit dem Sorgerecht für mindestens ein Kind.
- Der Verwendungsgrad T3 ist entfallen. Mit T3 gemusterte Wehrpflichtige gelten nun als ausgemustert.
- Wehr- und Zivildienstpflichtige, die nach dem Erreichen der allgemeinen Hochschul- oder Fachhochschulreife eine betriebliche oder eine Beamtenausbildung aufgenommen haben, werden auf Antrag zurückgestellt.
- Wehr- und Zivildienstpflichtige können sich von der Dienstpflicht befreien lassen, wenn mindestens zwei Geschwister ein ziviles oder militärisches Dienstjahr geleistet haben.
Im Vorgriff auf die neue Regelung wurde dies bereits seit dem 1. Juli 2003 so praktiziert. Die Pflicht zur Dienstleistung im Verteidigungsfall blieb von diesen Regelungen unberührt.